FAQ Kfz
Was ist in der Standard- und Plus-Deckung versichert?
Bei der RheinLand Kfz-Versicherung haben Sie die Wahl: Entscheiden Sie sich für die bewährte Standard-Deckung mit sehr gutem Leistungsumfang oder für die hervorragende Plus-Deckung mit zusätzlichen attraktiven Extraleistungen. Die Plus-Deckung ist für PKW in Eigenverwendung (WKZ 112) abschließbar.
In der Übersicht sehen Sie die Extras der Plus-Deckung auf einen Blick.
Leistung | Standard-Deckung | Plus-Deckung |
Werkstatt-Service | Hier immer enthalten: Bei einem Kaskoschaden verpflichten Sie sich, die Reparatur ein einer von uns ausgewählten Werkstatt durchführen zu lassen (siehe A.2.8) | Hier individuell vereinbar: Der Werkstatt-Service gilt nur mitversichert, wenn dieser vereinbart wurde (siehe A.2.8) |
Neuwertentschädigung | bei Erstbesitz wird bis 18 Monate nach Erstzulassung der Neupreis entschädigt (siehe A.2.6.2 a)) | bei Erstbesitz wird bis 24 Monate nach Erstzulassung der Neupreis entschädigt (siehe A.2.6.2 b)) |
Haarwildschäden | Zusammenstoß mit Haarwild oder mit bestimmten weiteren Tieren (siehe A.2.2.4) | Zusammenstoß mit Tieren aller Art (siehe A.2.2.12) |
Elementarschäden | Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung (siehe A.2.2.3) | Zusätzlich Schäden in Folge von Lawinen, Muren und Erdbeben (siehe A.2.2.10) |
Marderbissschäden | Versichert sind durch Marderbiss unmittelbar verursachte Schäden an Dämmmatten, Kabeln, Schläuchen und Leitungen (siehe A.2.2.7) | Zusätzlich Folgeschäden nach Marderbiss bis 3.000 Euro (siehe A.2.2.8) |
Ausland-Schadenschutz-Versicherung | - nicht versichert - | Besonderer Schutz für Schäden, die Ihnen ein anderer im Ausland zugefügt hat: Wir regulieren Ihren Personen- und Sachschaden so, als hätte der Unfallgegner seine Kfz-Haftpflichtversicherung bei uns. (siehe A.5) |
Parkschadenversicherung | - nicht versichert - | Schadenersatz bei Reparatur kleinerer Schäden mittels Smart-Repair-Verfahren: maximale Ersatzleistung 200 Euro (250 Euro abzgl. 50 Euro Selbstbeteiligung) bis zu einem maximalen Fahrzeugalter von 60 Monaten (siehe A.2.2.9) |
Ersatz der Zulassungs- und Überführungskosten nach Totalschaden | - nicht versichert - | Übernahme der Kosten für das bei uns vollkaskoversicherte Ersatzfahrzeug bis insgesamt 500 Euro (siehe A.2.2.11) |
Den vollständigen Leistungsumfang finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Natürlich hilft Ihnen auch unser Versicherungs-Experte vor Ort gerne weiter.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Beginn des Versicherungsschutzes sowie die vorläufige Deckungszusage sind in den Abschnitten B.1 und B.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) geregelt.
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Einlösung des Versicherungsscheines, also mit der Zahlung des Erstbeitrages einschließlich der Versicherungsteuer. Der Versicherungsschutz kann nicht vor dem im Antrag vereinbarten Zeitpunkt beginnen.
Durch die Aushändigung der Versicherungsbestätigung erhält der Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckung schon ab dem Tag der Zulassung und somit Versicherungsschutz vor Einlösung des Versicherungsscheines. Insbesondere gilt dieser vorläufige Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Diese Fahrten dürfen jedoch nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks durchgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Voraussetzung ist stets, dass die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat (z.B. das Kennzeichen ist für eine Wiederzulassung bei der Zulassungsbehörde reserviert). Die vorläufige Deckung gilt nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Pannenhilfe. Vorläufiger Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung bedarf ausnahmslos der vorhergehenden Vereinbarung mit dem Versicherer.
Die vorläufige Deckung ist ein rechtlich selbstständiger Vertrag. Dieser Vertrag endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherer den Antrag unverändert angenommen hat, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist (ebenfalls 2 Wochen) eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Für Schäden, die in der Zwischenzeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Sollte die Zahlungsfrist schuldhaft versäumt worden sein, so empfehlen wir dringend, den Beitrag sofort zu zahlen, damit wenigstens für die Zukunft Versicherungsschutz besteht; bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist bleibt der Versicherungsschutz auch im Falle nachträglicher Zahlung für die Vergangenheit bestehen.
Versicherungnehmer und Versicherer sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Die Kündigung seitens des Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Versicherungsnehmer wirksam. Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes hat der Versicherer Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
Siehe auch: Abschnitt B.2 AKB
Ist eine Betriebsstörung des Fahrzeugs - Panne - versichert?
Ja! Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, sorgen wir für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft.
Siehe auch: Abschnitt A.3.5 AKB
Welcher Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im Rahmen der Pannenhilfe ?
Die Pannenhilfe umfasst folgende Leistungen:
- Pannen- / und Unfallhilfe: bis 150,- Euro
- Abschleppen: bis 150,- Euro
- Bergen: keine Begrenzung
- Übernachtung: maximal 2 Nächte bis 80,- Euro pro Person
Die Bedingung gilt für alle Pkw-Verträge, unabhängig welcher Bedingungsstand ansonsten vertraglich vereinbart ist. Die Pannenhilfe muss unter Nutzung der Service-Rufnummer 0180 2233510 (6 Cent/Anruf aus dem Festnetz / Mobilfunknetze max. 42 Cent/Min.) beauftragt werden.
(Näheres siehe Abschnitt A.3 AKB)
Was sind Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)?
Die Schadenfreiheitsklassen spiegeln die Vertragsdauer sowie den Schadenverlauf wieder und beeinflussen maßgeblich den zu zahlenden Beitrag in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Grundlage für die Einstufung in eine SF-Klasse ist die Dauer der Schadenfreiheit in Jahren. Je nach dem, ob und wie lange die Vertragsdauer schadenfrei ist, wird der Vertrag in die entsprechende SF-Klasse eingestuft.
Für diese Ermittlung der SF-Klasse gilt in der Regel die Formel:
laufendes Jahr minus erstem schadenfreien Jahr= SF-Klasse
Beispiele
schadenfrei seit 1997 = im Jahre 2010 gilt die SF-Klasse 13
schadenfrei seit 2001 = im Jahre 2010 gilt die SF-Klasse 9
schadenfrei seit 2008 = im Jahre 2010 gilt die SF-Klasse 1
Den einzelnen SF-Klassen sind Beitragssätze zugeordnet. Der Beitragssatz legt fest, wie viel Prozent vom Grundbeitrag (100 % - Beitrag) tatsächlich zu zahlen sind. Die Anzahl der SF-Klassen sowie die Höhe der Beitragssätze sind abhängig von dem Tarif, der bei Abschluss des Versicherungsvertrages gültig war und können daher unterschiedlich sein. Außerdem kann die Höhe der Beitragssätze in den SF-Klassen von Versicherer zu Versicherer abweichen. Deshalb ist es vor einem Vertragsabschluss wichtig, die in Angeboten zugrunde gelegte SF-Klasse - und nicht nur den Beitragssatz - zu prüfen.
Siehe auch: Abschnitt I und Anhang 1 AKB
In welche Schadenfreiheitsklasse werde ich eingestuft?
Hat für einen Antragsteller bereits bei einem oder mehreren Versicherern ein Versicherungsvertrag bestanden, so werden die bisherigen schadenfreien Jahre bei einem Versichererwechsel im neuen Vertrag berücksichtigt. Das heißt, der neu abgeschlossene Vertrag wird so behandelt, als wäre die Vertragsdauer und der Schadenverlauf insgesamt bei dem neuen Versicherer erreicht worden. Der Antragsteller verliert also durch einen Versichererwechsel nicht seine schadenfreien Jahre.
Bei erstmaligem Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Pkw wird der Versicherungsvertrag in die SF-Klasse 0 (zurzeit in der Kraftfahrzeug Haftpflicht 230 % Beitragssatz) eingestuft.
Sonderregelungen:
1. Ist auf den Antragsteller bereits ein Pkw zugelassen und dieser Vertrag mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft oder
2. besitzt der Antragsteller seit mindestens einem Jahr eine gültige, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Fahrerlaubnis und ist auf den Ehegatten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen und dieser Vertrag in eine SF-Klasse eingestuft oder
3. besitzt der Antragsteller seit mindestens drei Jahren eine gültige, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Fahrerlaubnis
wird der Versicherungsvertrag zu Beginn in die SF-Klasse 1/2 eingestuft. Dies gilt nicht, wenn auf den Antragsteller bereits ein Pkw zugelassen ist oder war.
Siehe auch: Abschnitt I AKB
Unter welchen Voraussetzungen kann ich meinen Wagen in die Schadenfreiheitsklasse 2 einstufen lassen?
Der auf Sie zugelassene Pkw kann in die Schadenfreiheitsklasse 2 eingestuft werden, wenn auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist. Ferner müssen sowohl Sie als auch der jeweilige Fahrer mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und Sie seit mindestens einem Jahr eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw oder von Krafträdern besitzen.
Siehe auch: Abschnitt I.2.2.2 AKB
Unter welchen Voraussetzungen kann ich meinen Zweitwagen in die Schadenfreiheitsklasse 4 einstufen lassen?
Sind Sie oder Ihr Partner (Ehe- oder in häuslicher Gemeinschaft lebender nichtehelicher Lebenspartner) Halter des Fahrzeuges und wird das Fahrzeug von Ihnen oder Ihrem Partner für private Zwecke genutzt, so kann Ihr Zweitwagen in die Schadenfreiheitsklasse 4 eingestuft werden, wenn Ihr Erstfahrzeug bei der Rheinland versichert ist und in der Kfz-Haftpflicht mindestens die Schadenfreiheitsklasse 6 aufweist.
Siehe auch: Anhang 7 AKB
Kann ich meine Schadenfreiheitsklassen auf meine anderen Fahrzeuge übertragen?
Grundsätzlich haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, seine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) zu übertragen. Grundsätzlich deshalb, weil eigentlich nur die Dauer der Schadenfreiheit zu übertragen ist. Wenn also im Falle einer 'Übertragung' unterschiedliche Staffeln von SF-Klassen berücksichtigt werden müssen, kann es zu Abweichungen kommen.
Die aktuellen AKB lassen eine Übertragung in folgenden Fällen zu:
1. Übertragung auf ein anderes Fahrzeug (Abschnitt I.6.1.2 AKB):
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer hat zwei Fahrzeuge versichert. Das erste Fahrzeug ist in der SF-Klasse 18, das zweite Fahrzeug in der SF-Klasse 3 eingestuft. Verkauft der VN das erste Fahrzeug, kann er die SF-Klasse 18 auf das zweite Fahrzeug übertragen.
2. Übertragung auf ein weiteres Fahrzeug (Abschnitt I.6.1.3 AKB):
Beispiel: Der VN hat nur ein Fahrzeug versichert, das in der SF-Klasse 18 eingestuft ist. Er kauft sich ein weiteres Fahrzeug, das nach der Zweitwagenregelung in die SF-Klasse 1/2 eingestuft wird. Der VN kann die SF-Klasse aus der Versicherung des zuerst versicherten Fahrzeuges auf die Versicherung des weiteren, neu hinzugekommenen Fahrzeuges übertragen, unabhängig davon, ob die Fahrzeuge beim gleichen Versicherer oder bei zwei verschiedenen Gesellschaften versichert sind. Das weitere Fahrzeug muss dabei überwiegend von demselben Personenkreis wie das erste genutzt werden.
Diese Regelung wird häufig angewandt, wenn der Grundbeitrag (100%-Beitragssatz) für das neu hinzugekommene Fahrzeug über dem des bisherigen Fahrzeuges liegt. Die Übertragung kann jedoch nur innerhalb der gleichen Fahrzeuggruppe, also z.B. nicht von Pkw auf Lkw, erfolgen.
Zur SF-Einstufung für das bereits versicherte Fahrzeug siehe auch FAQ: SF 4 für meinen Zweitwagen?
Kann eine SF-Klasse auf andere Personen übertragen bzw. von einer anderen Person übernommen werden?
Bei der RheinLand Versicherungs AG besteht unter bestimmten Voraussetzungen - zwischen Ehegatten oder bei eheähnlicher Partnerschaft in häuslicher Gemeinschaft - die Möglichkeit, den bisherigen Vertragsverlauf für die Einstufung eines Vertrages zu berücksichtigen.
Siehe auch: Abschnitte I.6.1.4 und I.6.2 AKB
Was geschieht mit einer SF-Klasse, wenn der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum kein Fahrzeug besitzt?
Für Pkw (WKZ 112), Krafträder (WKZ 003) oder für Campingfahrzeuge (WKZ 127) gilt in der
Kfz-Haftpflichtversicherung:
Dauert die Unterbrechung länger als
- 6 Monate, bleibt der Versicherungsvertrag in der Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt;
- 7 Jahre, wird der Versicherungsvertrag in die SF-Klasse 0 oder SF-Klasse 1/2 eingestuft.
Vollkaskoversicherung:
Dauert die Unterbrechung länger als
- 6 Monate, bleibt der Versicherungsvertrag in der Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt;
- 1 Jahr, erfolgt die Einstufung nach Abschnitt I.2.3. AKB, d.h., dass die Einstufung in Angleichung an die Dauer der Schadenfreiheit zur Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgen kann.
Siehe auch: Abschnitt I.6.3 AKB
Wie werde ich im Schadenfall zurückgestuft?
Ist ein Vertrag während des Kalenderjahres in der Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung nicht schadenfrei, erfolgt auf Grundlage der im Anhang 1 der AKB ausgewiesenen Rückstufungstabelle eine Umstufung. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Versicherer auch tatsächlich schon Leistungen erbracht hat. Ausreichend ist bereits, wenn der Versicherer Rückstellungen für die Regulierung möglicher Schadenersatzansprüche hat bilden müssen.
Fazit: Wegen der unmittelbaren Verbindung zu den SF-Klassen ist die SFR-Rückstufungstabelle im Schadenfall stets abhängig von den vertraglichen vereinbarten Bedingungen. Genau so wie bei den SF-Klassen kann es also auch hier sowohl zwischen vorhergehenden Tarifen eines Versicherers, besonders aber zwischen Versicherern, Unterschiede geben.
Siehe auch: Abschnitt I und Anhang 1 AKB
Siehe auch: Was ist ein "Rabattretter“? und Was ist ein "Rabattschutz"?
Kann ich eine Rückstufung im Schadenfall vermeiden?
Ja, in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht die Möglichkeit des Schadenrückkaufs. Ebenso können Sie Schäden, soweit diese voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigen, selbst regulieren; gelingt diese Selbstregulierung nicht oder kommt ein weiterer Schaden im Laufe des Jahres hinzu, kann der Schaden noch bis zum Ende des Kalenderjahres dem Versicherer nachgemeldet werden.
Im Falle des Schadenrückkaufs übernehmen wir zunächst die Schadenregulierung. Soweit nach Abschluss der Regulierung die Entschädigungszahlung den Betrag von 1.000 Euro nicht überstiegen hat, informieren wir Sie über den Schadenschluss und bieten Ihnen an, innerhalb einer Frist von 6 Monaten die Zahlung an uns zu erstatten. Der Versicherungsvertrag wird hiernach als schadenfrei behandelt; eventuell bereits nach ungünstigerer SF-Klasse bezahlte Beiträge werden erstattet.
Siehe auch: Abschnitte E und I AKB
Was ist ein „Rabattretter“?
Der sogenannte Rabattretter ist eine beitragsfreie Vergünstigung der Rheinland, die einem langjährigen schadenfreien Kunden dazu verhilft, seinen erreichten Beitragssatz im Falle eines Schadens zu erhalten.
Ist Ihr Fahrzeug also bereits in die SF-Klasse 25 eingestuft, so erfolgt bei einem Schaden dennoch keine Änderung des Beitragssatzes.
(Näheres siehe: Anhang 7 Ziffer II a. AKB)
Was ist ein "Rabattschutz"?
Der zuschlagspflichtige Rabattschutz ist ebenfalls eine besondere Regelung der Rheinland und soll den Kunden von der Veränderung des Beitragssatzes aufgrund eines Schadens freistellen. Zur Anwendung des Rabattschutzes muss der Versicherungsvertrag – neben weiteren Voraussetzungen – mindestens in die SF-Klasse 6 eingestuft sein.
(Näheres siehe: Anhang 7 Ziffer II b. AKB)
Was ist ein Saisonkennzeichen und wann benötige ich es?
Fahrzeuge können auch nur für einen bestimmten, wiederkehrenden Zeitraum (z.B. April bis Oktober) zugelassen werden. Derart zugelassene Fahrzeuge erhalten durch die Zulassungsstelle ein amtliches (Saison-) Kennzeichen, auf dem der Zulassungszeitraum (=Saison) angegeben ist. Nur in diesem Zeitraum darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Die ansonsten jährlich wiederkehrende Zulassung bzw. Stilllegung entfällt.
Uneingeschränkter Versicherungsschutz entsprechend dem beantragten Versicherungsumfang besteht während der Saison. Darüber hinaus wird beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen der sogenannten Ruheversicherung gewährt:
- In der Kfz-Haftpflicht, wenn das Fahrzeug auf dem - nicht öffentlichen - Abstellplatz oder Einstellraum in Gebrauch genommen wird (z.B. Wagenwäsche/Wartung/Reparatur);
- in der Teilkaskoversicherung - sofern abgeschlossen - sind Schäden aus Entwendung, Brand oder Elementarereignissen versichert.
Allgemeiner Hinweis:
Die beitragsfreie Ruheversicherung ist grundsätzlich auf 12 Monate ab vorübergehender Stilllegung begrenzt.
Siehe auch: Abschnitte H.1 und H.2 AKB
Was ist ein Kurzzeitkennzeichen?
Das Kurzzeitkennzeichen wird i.d.R. für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten benötigt, sofern das Kfz abgemeldet ist.
Das Kurzzeitkennzeichen gilt bis zu 5 Tagen, der Gültigkeitszeitraum ist auf der rechten Seite des Kennzeichens eingedruckt. Für das Kurzzeitkennzeichen wird eine separat zu beantragende Versicherungsbestätigungsnummer benötigt.
Siehe auch: Abschnitt M.3 AKB
Was ist eine Regionalklasse?
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters (z.B. für Pkw in Eigenverwendung), wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Jeder Wohnort wird entsprechend seinem Schadenbedarfsindexwert (Häufigkeit und Schadenhöhe der Unfälle) einer Regionalklasse zugeordnet. Die Zuordnungen sind in der Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung in der Regel unterschiedlich.
Die Schadenbedarfsindexwerte werden jährlich zum 1. Oktober durch einen unabhängigen Treuhänder neu ermittelt. Änderungen im individuellen Indexwert eines Wohnorts können zur Umstufung in eine andere Regionalklasse führen. Die in Deutschland tätigen Kfz-Versicherer nehmen derzeit nahezu ausschließlich die Einteilung für Pkw in 12 Kfz-Haftpflicht-, 9 Vollkasko- und 16 Teilkasko-Regionen vor. Vermeintlich unterschiedliche Einstufungen bei den Versicherern ergeben sich daher weitestgehend nur aus der Bezeichnung der einzelnen Regionalklassen.
(Abschnitte J.2, J.6, K.3 und Anhang 4 AKB))
Was sind Typklassen? Wann wirkt sich eine Änderung auf meinen Vertrag aus?
Unterschiedliche Autotypen bedeuten auch im Schadenfall unterschiedlich hohe Kosten. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, wurde für PKW die Tarifierung nach Typklassen eingeführt. Für die Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung gibt es je Fahrzeug separate Typklassen. In einem für alle in Deutschland tätigen Versicherer gültigen Typklassenverzeichnis sind alle Pkw-Modelle mit den jeweiligen Typklassen aufgeführt. Die Zuordnung zu einer Typklasse wird dabei durch den individuellen Schadenbedarfsindexwert des Fahrzeugtyps bestimmt.
Die erstmalige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Typklasse wird durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Verbindung mit Vertretern der Automobilhersteller sowie des Kfz-Handwerks vorgenommen. Die Überprüfung der Typklassenzuordnung auf Grundlage des Schadengeschehens wird jährlich (zum 1. Oktober) von einem unabhängigen Treuhänder durchgeführt. Ergeben sich Änderungen beim Schadenbedarf für das Fahrzeug, so wird es in eine andere Typklasse eingestuft. Die neue Typklasse wird bei bestehenden Verträgen zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrags berücksichtigt.
Siehe auch: Abschnitt J.1 und Anhang 3 AKB
Welche Auswirkung hat die Abmeldung eines Fahrzeuges auf den Versicherungsvertrag?
Die Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle hat zunächst keine Auswirkung auf den Versicherungsvertrag! Bei einer Abmeldedauer von mindestens zwei Wochen kann der Versicherungsnehmer jedoch verlangen, dass der Versicherungsschutz unterbrochen wird. Insoweit ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer gegebenenfalls zu seinem Wunsch nach einer Ruheversicherung benachrichtigt.
Der Versicherungsvertrag wird sodann für maximal 12 Monate nach Abmeldung als beitragsfreie Ruheversicherung mit folgendem Versicherungsumfang weitergeführt:
- In der Kfz-Haftpflicht, wenn das Fahrzeug auf dem - nicht öffentlichen - Abstellplatz oder Einstellraum in Gebrauch genommen wird (z.B. Wagenwäsche/Wartung/Reparatur);
- In der Teilkaskoversicherung - jedoch nicht außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes - sind Schäden aus Entwendung, Brand oder Elementarereignissen versichert. Abschnitt H.1 AKB
Welche Auswirkung hat die Veräußerung eines Fahrzeuges auf den Versicherungsvertrag?
Wie bei der Abmeldung hat auch die Veräußerung des Fahrzeuges zunächst keine Auswirkung auf den Versicherungsvertrag. Darüber hinaus hat der - bisherige - Versicherungsnehmer aus der Fahrzeugveräußerung kein Kündigungsrecht. Vielmehr geht der Versicherungsschutz auf den Erwerber über, wobei der - bisherige - Versicherungsnehmer weiter für den Beitrag mithaftet. Ein Kündigungsrecht im Falle der Veräußerung haben nur der Erwerber und der Versicherer. Der formalen Kündigung des Versicherungsvertrages gleichgestellt ist die Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle durch den Erwerber. Der - bisherige - Versicherungsnehmer kann seine Mithaftung entscheidend durch folgende Vorgehensweisen beeinflussen:
- Der Versicherer und die Zulassungsstelle müssen unverzüglich über die Veräußerung des Fahrzeugs informiert werden. Dabei sind der Name und die vollständige Anschrift des Erwerbers anzugeben.
- Der Versicherer wird daraufhin mit dem Erwerber Kontakt aufnehmen und einen neuen Versicherungsvertrag mit dem Erwerber abschließen oder den laufenden Versicherungsvertrag kündigen.
- Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass das Fahrzeug spätestens nach X Tagen auf den Erwerber umgemeldet wird.
- Im Kaufvertrag, in der Veräußerungsmeldung oder in einem separaten Schriftstück erklärt und unterzeichnet der Erwerber, dass er den laufenden Versicherungsvertrag mit dem Erwerb des Fahrzeuges kündigt.
Siehe auch: Abschnitt G.7 AKB
Was ist im Schadenfall zu tun?
Sofort den Schadenservice informieren.
Tun Sie zusätzlich alles, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Stellen Sie die Namen der Zeugen fest, veranlassen Sie bei größeren Unfällen Fotos, machen Sie Skizzen von der Unfallstelle und halten Sie möglichst unter Mitwirkung von Zeugen Fahr- und Bremsspuren fest.
Bei Schadenfällen im Ausland muss für die Ausland-Schadenschutz-Versicherung beachtet werden (ohne Ausland-Schadenschutz-Versicherung ist dies auch empfohlen): Der Schadenfall ist von der Polizei aufzunehmen und das Ergebnis sofern möglich protokollieren zu lassen. Zudem ist Anzeige zu erstatten und in jedem Fall der Europäische Unfallbericht einzusetzen.
Greifen Sie, sofern Sie nach obigen Ausführungen einen Sachschaden nicht selber übernehmen, unseren Entschließungen nicht dadurch vor, dass Sie den Anspruch des Geschädigten anerkennen oder befriedigen.
Bei Schäden am eigenen Fahrzeug (sofern durch diesen Vertrag eine Kaskoversicherung besteht) oder wenn Sie den Schaden nicht selbst regulieren wollen: Veranlassen Sie die Werkstatt, ausgewechselte Teile (Altteile) für eine eventuelle Besichtigung aufzubewahren. Benachrichtigen Sie bei Entwendungs- und Brandschäden sowie bei Wildschäden über 200 Euro sofort die Polizei. Gleiches gilt, wenn der Schaden aufgrund mut- oder böswilliger Handlungen entstanden ist.
Auftraggeber für eine Reparatur sind Sie, nicht wir oder unsere Sachverständigen.
Wurde ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens ist die Rheinland in den nachfolgend aufgeführten Fällen berechtigt, ihre Leistung in der Kaskoversicherung und der Pannenhilfe in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen:
a) Wenn der Versicherungsfall infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde;
b) wenn der Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht wurde;
c) wenn der Versicherungsfall auf einem besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß beruht; dies ist exemplarisch dann gegeben, wenn der Verstoß mit mindestens 4 Punkten gemäß dem am Schadentag gültigen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zu bewerten wäre.
Siehe auch: Abschnitte A.2.17 und A.3.7.1 AKB
Was ist eine Versicherungsbestätigungsnummer (ehemals: Doppelkarte) und wann benötige ich diese?
Seit März 2008 ist das elektronische Verfahren zur Zulassung von Kfz eingeführt worden. Diese Neuerung erleichtert die Abwicklung für Sie. So wird keine Deckungs- oder Doppelkarte in Papierform mehr benötigt. An deren Stelle ist nun die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) getreten, die der Antragsteller von uns als Ihrem Versicherungsunternehmen in Verbindung mit dem Antrag auf Kfz-Versicherung erhält. Anhand der eVB-Nummer kann der Sachbearbeiter auf der Zulassungsbehörde im System nachsehen, ob Ihr Fahrzeug versichert ist.
Die Versicherungsbestätigungsnummer enthält den nach dem Pflichtversicherungsgesetz -PflVG- erforderlichen Nachweis über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges muss die Versicherungsbestätigungsnummer der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Mit Übergabe der Versicherungsbestätigungsnummer an den Antragsteller haftet der Versicherer zunächst im Rahmen der sogenannten vorläufigen Deckung für die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Das bedeutet unter anderem, dass der Versicherungsschutz auch bereits auf der Fahrt zur Zulassungsstelle - direkter Weg - besteht.
Eine Versicherungsbestätigungnummer ist erforderlich bei:
- Neuzulassung eines Fahrzeuges (erstmalige Zulassung, Fahrzeugwechsel, Zweitwagen)
- Umschreibung auf einen anderen Halter
- Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeuges
- Umkennzeichnung bei Wohnortwechsel
- Wechsel des Versicherers (hierzu reicht aus, wenn die Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers unmittelbar vor Ablauf des alten Vertrages zur Zulassungsstelle übersandt wird)
Welche Unterlagen benötige ich für die Zulassung beim Straßenverkehrsamt?
Um ein Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt (Zulassungsstelle) erstmalig bzw. neu zuzulassen, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- Personalausweis des Fahrzeughalters oder Pass mit Meldebestätigung
- Evtl. Vollmacht und Personalausweis des Halters und des Fahrzeuganmelders, sofern die Zulassung durch einen Dritten erfolgt.
- Versicherungsbestätigungsnummer
Bei einer Ummeldung werden zusätzlich benötigt:
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichenschilder (wenn zugelassen und Ummeldung aus einem anderen Zulassungsbezirk)
- Bei abgemeldetem Kfz die Abmeldebescheinigung
- Nachweis über durchgeführte Hauptuntersuchung (HU) mit Umweltverträglichkeitsuntersuchung (früher AU)
Bei einer Wiederzulassung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeuges werden gegenüber der Neuzulassung zusätzlich benötigt:
- Nachweis über durchgeführte Hauptuntersuchung (HU) mit Umweltverträglichkeitsuntersuchung (früher AU)
- Stilllegungsbescheinigung
- Kennzeichenschilder, wenn noch vorhanden
Für die (Wieder-)Zulassung eines Import-Kfz gelten besondere Vorschriften.
Was ist bei Auslandsfahrten mit Ihrem Fahrzeug zu beachten?
Fordern Sie bei Fahrten ins europäische Ausland für die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Internationale Versicherungskarte bei uns oder bei Ihrem betreuenden Vermittler an. Zusätzlich sollten Sie in diesen Fällen einen Europäischen Unfallbericht mitführen. Bitte beachten Sie dies insbesondere bei Vereinbarung der Plus-Deckung und hierin mitversicherter Ausland-Schadenschutz-Versicherung.
Der Versicherungsschutz besteht in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko- und Kfz-Unfallversicherung nur in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Grenzen, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören (z.B. Kanaren). Bei Mitversicherung der Ausland-Schadenschutz-Versicherung besteht Versicherungsschutz nur in den Anrainerstaaten Deutschlands sowie in bestimmten weiteren europäischen Ländern (siehe hierzu Abschnitt A.5.4 AKB).
Was gehört zum Fahrzeugzubehör?
Die Kaskoversicherung beinhaltet die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust des Fahrzeugs. Der Versicherungsschutz umfasst auch die in den AKB unter den Abschnitten A.2.1.2 und A.2.1.3 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile).
1. Beitragsfrei mitversicherte Teile (sofern nicht in 2. anders geregelt):
Folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs sind ohne Mahrbeitrag mitversichert
a) fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
b) fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird,
c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z.B. Sicherungen und Glühlampen),
d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,
e) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel),
f) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
- ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
- Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
- nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.
2. Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile:
Folgend aufgeführte Teile sind bis zu einem Gesamtneuwert von insgesamt 5.000 Euro ohne Beitragszuschlag mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind
a) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z.B. fest eingebaute Navigationssysteme, Multifunktionsgeräte),
b) zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (z.B. Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen,
c) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen,
d) Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen,
e) Spezialaufbauten (z.B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen (z.B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen, Ladebordwand).
Ist der Gesamtneuwert der unter a) bis e) aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung.
3. Nicht versicherte Gegenstände:
Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Handys und mobile Navigationsgeräte - auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung -, Waagen, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen).
Siehe auch A.2.1 AKB
Wofür benötige ich eine Kfz-Haftpflichtversicherung?
Gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) ist jeder Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Sie umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges:
- Personen verletzt oder getötet werden
- Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen
- Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden zusammenhängen.
Siehe auch: Abschnitt A.1.1 AKB
Wer ist über die Kfz-Haftpflichtversicherung versichert?
Der Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers.
Der Halter ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Der Eigentümer ist derjenige, dem das Fahrzeug im Rechtssinne gehört.
Der Fahrer ist derjenige, der das Fahrzeug in eigener Verantwortung lenkt.
Der Fahrer ist versichert, sofern er die Fahrt mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers durchführt und die zum Führen des Fahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt.
Siehe auch: Abschnitt A.1.2 AKB
Welcher Deckungsumfang ist in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung möglich?
In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann zwischen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme und der 100 Millionen Euro Pauschal-Versicherungssumme (maximal 8 Mio. Euro je geschädigte Person) gewählt werden. Wegen des nur geringen Preisunterschiedes ist grundsätzlich der Abschluss der 100 Millionen Euro-Pauschal-Deckung zu empfehlen.
Bestandsverträge, zu denen eine Versicherungssumme von 50 Millionen Euro pauschal versichert galt, wurden zum 1.10.2005 auf die 100 Millionen Euro-Pauschal-Deckung umgestellt - und dies ohne Mehrbeitrag.
Was ist die Mallorca-Deckung?
Die sogenannte Mallorca-Deckung ist in der Kfz-Haftpflicht bei Pkw in Eigenverwendung ohne gesonderten Mehrbeitrag enthalten.
Diese Erweiterung der Haftpflichtversicherung ist nicht auf die Insel Mallorca beschränkt, sondern bezieht sich auf im europäischen Ausland für die Dauer von nicht mehr als einem Monat angemietete Pkw. Diese Mietwagen sind im Ausland oft mit wesentlich niedrigeren Versicherungssummen haftpflichtversichert. Dies kann im Schadenfalle für Sie Existenz gefährdend sein, wenn nämlich die Deckungssummen nicht ausreichen.
Mit der Mallorca-Deckung haben Sie als Fahrer eines im europäischen Ausland gemieteten Pkw einen wesentlich besseren Versicherungsschutz als in vielen dieser Länder üblich ist. Je Schadenereignis werden bei ggf. bestehenden Deckungslücken Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der der vertraglich vereinbarten Deckungssummen reguliert.
Siehe auch: Abschnitt A.1.1.6 AKB
Was ist in der Vollkasko versichert?
Die Vollkasko deckt über die Teilkasko hinaus zusätzlich folgende Risiken ab:
1. Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers durch Unfall (Eigenverschulden oder wenn der Unfallverursacher zur Leistung von Schadenersatz nicht die erforderlichen Mittel oder eine dafür eintretende Versicherung besitzt).
2. Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismus).
In der Vollkasko können für Pkw bei den RheinLand Versicherungen folgende Selbstbeteiligungen gewählt werden:
- 150 Euro
- 300 Euro
- 500 Euro
- 1000 Euro
- 2500 Euro
Für Pkw in Eigenverwendung kann zwischen der Standard- und der Plus-Deckung gewählt werden - siehe hierzu „Was ist in der Standard- und Plus-Deckung versichert“?
Hinweis:
Bei Abschluss einer Vollkasko ist die Teilkasko enthalten. Der Versicherungsnehmer kann - unabhängig von der in der Vollkasko gewählten Selbstbeteiligung - für die Teilkasko wahlweise den Einschluss ohne oder mit 150 Euro Selbstbeteiligung vereinbaren.
Wie ist die Kaskoversicherung aufgebaut?
Die gesetzlich nicht vorgeschriebene Kaskoversicherung ist nach Voll- und Teilkasko mit variabler Selbstbeteiligung unterteilt. Der Beitrag errechnet sich auf Basis bestimmter Merkmale wie zum Beispiel der Regionalklasse entsprechend dem Wohnort, der Typklassen-Einstufung des Fahrzeuges, bei der Vollkasko der Schadenfreiheitsklasse des Kunden sowie der im Rahmen des Versicherungsschutzes gewünschten Deckung. Weitere prämienrelevante Merkmale sind unter "Welche sonstigen Merkmale können den Beitrag beeinflussen?" aufgeführt.
Wann empfiehlt sich eine Vollkasko?
Tendenziell ist die Vollkasko bei Fahrzeugen mit hohem Listenpreis, insbesondere bei Neufahrzeugen, zu empfehlen. Bei älteren Fahrzeugen hängt das vom Bedarf und dem finanziellen Spielraum des Versicherungsnehmers ab. Unabhängig vom Alter des Fahrzeugs ist ein Beitragsvergleich vor der Entscheidung für eine Voll- oder Teilkasko anzuraten. Denn der Abschluss einer Vollkasko kann gegenüber der Teilkasko durchaus interessant sein. Nämlich dann, wenn eine günstige Schadenfreiheitsklasse in der Vollkasko existiert.
Warum kann eine Vollkasko billiger als eine Teilkasko sein?
Das liegt darin begründet, dass der Versicherungsnehmer in der Vollkasko seine Schadenfreiheitsklasse durch unfallfreies Fahren beeinflussen kann, während in der Teilkasko dieser nicht gewährt wird.
Deshalb der Tipp:
Vergleichen Sie. Dieser Unterschied kann gravierend sein. Zudem beeinflusst auch noch die im Rahmen des Versicherungsschutzes gewünschte Selbstbeteiligung die Höhe des tariflichen Beitrags.
Zahlt meine Kaskoversicherung auch meine Mietwagenkosten?
Generell ist allein der Fahrzeugschaden über die Kaskoversicherung gedeckt. Nicht versichert sind Folgeschäden, die sich aus dem Ausfall des Fahrzeuges ergeben (z.B. Nutzungsausfall, Mietwagen etc.). Nur die Folgeschäden des Unfallgegners werden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers übernommen.
Siehe auch: Abschnitte A.1.1 und A.2.14 AKB
Anders als bei vielen Gesellschaften bietet die RheinLand Versicherungs AG im Rahmen des Schadenservice als zusätzliche kostenlose Serviceleistung einen Reparatur-Ersatzwagen ihren Kunden an. Bei Reparatur des Fahrzeugschadens in einer der mehr als 600 Werkstätten unserer Kooperationspartner kann ein kostenloser Ersatzwagen der Klasse "A" (z.B. VW Polo) für die Dauer der Reparatur zur Verfügung gestellt werden.
Was ist die GAP-Deckung (Leistungserweiterung für Leasingfahrzeuge in der Kaskoversicherung)?
Mit dieser gegen Zuschlag versicherbaren Deckungserweiterung zur Vollkaskoversicherung wird der Leasingnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen im Falle des Verlustes oder des Totalschadens des Leasingfahrzeugs geschützt.
Mit den Leistungen aus der GAP-Deckung können Sie mögliche Wert-Differenzen ausgleichen, die sich dadurch ergeben, dass im Falle des Totalschadens der Wiederbeschaffungswert niedriger als der Buchwert des Fahrzeugs ist. Darüber hinaus werden auch zusätzliche Aufwendungen aus der vorzeitigen Vertragsauflösung abgedeckt, wie entgangene Leasingraten, Zinsertrag und Verwaltungsgebühren.
Versicherbare Risiken und weitere Inhalte
- Versicherbare Risiken zur Vollkaskoversicherung:
a) Pkw in Eigenverwendung (mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw)
b) Lieferwagen mit ausschließlicher Nutzung im Werkverkehr - Fahrzeugalter: Kann nur vereinbart werden bis zu einem maximalen Fahrzeugalter von 6 Jahren
- Begrenzung der Entschädigung: Ersetzt werden bis zu 20 % des Wiederbeschaffungswertes laut Schadengutachten, maximal 10.000 Euro
Siehe auch: Anhang 9 AKB
Was ist in der Teilkasko versichert?
Das Fahrzeug und seine unter Verschluss verwahrten und an ihm befestigen Teile sind innerhalb der Standard-Deckung versichert gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch
1. Brand oder Explosion,
2. Entwendung, insbesondere Diebstahl, unerlaubter Gebrauch durch fremde Personen, Raub und unter besonderen Umständen auch Unterschlagung,
3. unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung,
4. Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeuges mit Haarwild, Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen, Hausschweinen, Katzen, Rentieren oder Wölfen.
5. Bruchschäden an der Verglasung,
6. Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss,
7. Marderbiss an Dämmmatten, Kabeln, Schläuchen und Leitungen.
Für Pkw in Eigenverwendung kann zusätzlich die Plus-Deckung versichert werden - siehe hierzu „Was ist in der Standard- und Plus-Deckung versichert“?
Nicht ersetzt werden Reparaturkosten, die auf Verschleiß zurückzuführen sind. Siehe auch: Abschnitt A.2 AKB
In der Teilkasko können bei den RheinLand Versicherungen folgende Selbstbeteiligungen gewählt werden:
- ohne Selbstbeteiligung
- 150 Euro im Schadenfall
Wie lange erstattet mir die Rheinland den Neupreis meines Pkw?
Die Rheinland erstattet bei Erstzulassung innerhalb der ersten Monate nach Erstzulassung des Pkw bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs den Neupreis. Die Dauer ist abhängig vom vereinbarten Deckungspaket:
• Plus-Deckung: innerhalb der ersten 24 Monate nach Erstzulassung
• Standard-Deckung: innerhalb der ersten 18 Monate nach Erstzulassung
Die Rheinland erstattet den Neupreis in diesem Zeitraum auch, wenn bei einer Beschädigung die erforderlichen Reparaturkosten mindestens 80 % des Neupreises betragen.
Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums findet eine Erstattung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes statt.
Siehe auch: Abschnitt A.2.6.2 AKB
Warum gibt es in der Teilkasko keine Schadenfreiheitsklasse?
Bei der Teilkasko gibt es kein überschaubares subjektives Risiko. Während sich der Versicherungsnehmer die Schadenfreiheitsklasse in der Vollkasko aktiv durch unfallfreies Fahren erfahren kann, liegen die über die Teilkasko versicherten Risiken außerhalb seines Einflussbereiches. Der Versicherungsnehmer kann weder verhindern, dass es hagelt und sein Autodach von Hagelkörner groß wie Hühnereier zerbeult wird, noch dass ein Steinchen auf der Autobahn hoch geschleudert wird und seine Windschutzscheibe beschädigt, oder dass ihm auf weiter Flur plötzlich ein Reh auf die Motorhaube springt.
Welche sonstigen Merkmale können den Beitrag beeinflussen?
Berufsgruppe A
Landwirtschaftliche Unternehmer, pensionierte Agrarier und deren Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen die Vertragseinstufung in die Berufsgruppe "A" beantragen.
Näheres ist dem Abschnitt K.2 und Anhang 5 AKB zu entnehmen.
Berufsgruppe B
Beamte, Angestellte, Arbeiter, Pensionäre, Rentner und deren Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen die Vertragseinstufung in die Berufsgruppe "B" beantragen.
Näheres ist dem Abschnitt K.2 und Anhang 5 AKB zu entnehmen.
Berufsgruppe BB
Beamte und Richter, deren nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht, können unter bestimmten Voraussetzungen die Vertragseinstufung in die Berufsgruppe "BB" beantragen.
Näheres ist dem Abschnitt K.2 und Anhang 5 AKB zu entnehmen.
Jährliche Fahrleistung
In Abhängigkeit von der voraussichtlichen jährlichen Fahrleistung wird die Beitragsermittlung für PKW nach den Fahrleistungsklassen 1 – 8 vorgenommen. Werden im Antrag die Jahresfahrleistung sowie der aktuelle Kilometerstand des Fahrzeuges nicht angegeben, wird für die Beitragsberechnung die Fahrleistungsklasse 8 zugrunde gelegt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Änderung der voraussichtlichen jährlichen Fahrleistung unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Für das laufende Versicherungsjahr wird der Beitrag nach der dann zutreffenden Klasse neu berechnet.
Irrtümliche oder vorsätzliche Falschangaben oder die unterlassene Änderungsmitteilung zur jährlichen Fahrleistung werden mit einem Zuschlag von 100% auf den korrekten Beitrag belegt, wenn der Vertrag hiernach einer höheren Fahrleistungsklasse zuzuordnen ist.
Die Fahrleistungsklassen:
Klasse 1 bis 6.000 km jährliche Fahrleistung
Klasse 2 bis 9.000 km jährliche Fahrleistung
Klasse 3 bis 12.000 km jährliche Fahrleistung
Klasse 4 bis 15.000 km jährliche Fahrleistung
Klasse 5 bis 20.000 km jährliche Fahrleistung
Klasse 6 bis 25.000 km jährliche Fahrleistung
Klasse 7 bis 30.000 km jährliche Fahrleistung
Klasse 8 über 30.000 km jährliche Fahrleistung
Siehe auch: Abschnitt K.2 und Anhang 2 AKB
Abstellort des Fahrzeuges
Der zu zahlende Beitrag wird auch dadurch bestimmt, ob der PKW in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr überwiegend in einer abschließbaren Einzel-, Doppel- oder Tiefgarage abgestellt ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Änderung der Angaben unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Der Beitrag wird nachfolgend dem Tag der Änderung neu berechnet.
Irrtümliche oder vorsätzliche Falschangaben oder die unterlassene Änderungsmitteilung werden mit einem Zuschlag von 100% auf den korrekten Beitrag belegt.
Siehe auch: Abschnitt K.2 und Anhang 2 AKB
Selbstgenutztes Wohneigentum
Sind Sie oder Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte oder Lebenspartner Eigentümer eines ständig selbstgenutzten Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, wirkt sich dies auf den Beitrag für Ihren PKW aus.
Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, eine Änderung der Angaben unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Der Beitrag wird nachfolgend dem Tag der Änderung neu berechnet.
Irrtümliche oder vorsätzliche Falschangaben oder die unterlassene Änderungsmitteilung werden mit einem Zuschlag von 100% auf den korrekten Beitrag belegt.
Siehe auch: Abschnitt K.2 und Anhang 2 AKB
Fahrzeugalter bei Erwerb
Die Versicherungsbeiträge von Pkw (WKZ 112) richten sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung darüber hinaus nach dem Fahrzeugalter zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Es gelten folgende Klasseneinteilungen:
Klasse | Kategorie |
1 | Erstbesitz |
2 | Fahrzeugalter bei Erwerb |
3 | Fahrzeugalter bei Erwerb |
4 | Fahrzeugalter bei Erwerb bis 6 Jahre |
5 | Fahrzeugalter bei Erwerb |
6 | Fahrzeugalter bei Erwerb bis 14 Jahre |
7 | Fahrzeugalter bei Erwerb bis 20 Jahre |
8 | Fahrzeugalter bei Erwerb über 20 Jahre oder keine Angaben zum Zulassungsdatum |
Als Erstbesitzer gilt derjenige Halter, auf den das Fahrzeug erstmalig zugelassen wurde. Darüber hinaus wird das Merkmal Erstbesitz auch dann zugrunde gelegt, wenn der Pkw kurzfristig im Rahmen einer sogenannten Tageszulassung zugelassen wurde und die anschließende Zulassung auf den Versicherungsnehmer oder den Halter erfolgt; bei der Tageszulassung darf die Fahrleistung des Fahrzeuges 100 km nicht überschritten haben.
Das Fahrzeugalter bei Erwerb ergibt sich aus der Differenz des Datums der Zulassung auf den Versicherungsnehmer oder Halter zum Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges.
Keine Angaben zum Fahrzeugalter führen zur Einstufung in die Kategorie 8 - "Fahrzeugalter bei Erwerb über 20 Jahre".
Irrtümliche oder vorsätzliche Falschangaben werden mit einem Zuschlag von 100% auf den korrekten Beitrag belegt.
Siehe auch: Abschnitt K.2 und Anhang 2 AKB
Fahrerkreis
Die Versicherungsbeiträge von privat genutzten Krafträdern (WKZ 003) und Pkw (WKZ 112) richten sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach dem Alter und dem Geschlecht des oder der Fahrer(s) bei Abschluss des Vertrages. Zusätzlich gelten folgende Fahrerkreis-Einteilungen:
Klasse | Fahrerkreis |
1 | Ausschließlich |
2 | Ausschließlich |
3 | Ausschließlich |
4 | Versicherungsnehmer und / oder |
5 | Andere Fahrer |
* dem Ehepartner gleichgestellt ist der das Fahrzeug mitbenutzende mit dem Versicherungsnehmer dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Änderung der Voraussetzungen unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Der Beitrag wird nachfolgend dem Tag der Änderung neu berechnet.
Irrtümliche oder vorsätzliche Falschangaben oder die unterlassene Änderungsmitteilung werden mit einem Zuschlag von 100% auf den korrekten Beitrag belegt.
Siehe auch: Abschnitt K.2 und Anhang 2 AKB
Begleitetes Fahren
Wenn ein Fahrer unter 18 Jahren im Rahmen des "begleiteten Fahrens" das Fahrzeug unter Erfüllung der gesetzlichen Auflagen führt, wird diese Nutzung beitragsneutral mitversichert. Dies gilt nur solange, bis der Fahrer nach Vollendung seines 18. Lebensjahres seinen regulären Führerschein erhält.
Was ist der Unterschied zwischen Teil- und Vollkaskoversicherung?
Beide Versicherungen ersetzen Schäden am Fahrzeug.
Der Unterschied:
Die Teilkasko versichert gegen Brand, Explosion, Glasbruch, Marderbiss, Wildunfälle, Kurzschlussschäden an der Verkabelung und Elementarschäden wie Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung ab. Außerdem gegen Diebstahl des Autos oder seiner Teile.
Die Vollkasko-Versicherung ersetzt darüber hinaus Schäden am Fahrzeug durch Kollision oder Eigenverschulden. Zudem durch Dritte verursachte Schäden, wenn der Verursacher den Schaden nicht selbst bezahlen kann oder nicht versichert ist. Darüber hinaus greift die Vollkasko, wenn das Fahrzeug durch Vandalismus beschädigt wird.
Für Pkw in Eigenverwendung kann zusätzlich die Plus-Deckung versichert werden - siehe hierzu „Was ist in der Standard- und Plus-Deckung versichert“?
Siehe auch A.2.2 und A.2.3 AKB
Was bedeutet die neue Typklassenstruktur?
Anstelle der bisher 31 identischen Typklassen für Voll- und Teilkasko wurden Pkw zum 01.10.2004 in 25 Klassen für die Vollkasko und 24 Klassen für die Teilkasko typisiert. Die "neuen" Typklassen gelten bei RheinLand nur für das Neu- und Ersatzgeschäft ab diesem Zeitpunkt.
Mit dem neuen Verfahren wird insbesondere eine Reduzierung der hohen Anzahl von Typklassen-Umstufungen in Folgejahren erreicht.